Informationen für Bauherren und Planer

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von baulichen Anlagen ist eine Reihe von Vorschriften zu beachten. Nach der Bayerischen Bauordnung (Art. 49) sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Die nachfolgenden Punkte wollen über die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen beim Bauen in Bayern informieren. Da jedes Bauwerk ein „Einzelstück“ ist, die Randbedingungen sehr vielseitig sein können, können die Erläuterungen nur einen Überblick über die oftmals komplexen baurechtlichen und bautechnischen Zusammenhänge vermitteln.

Bauvorhaben - Begriffe

Bauliche Anlagen (Art. 2, Abs. 1, BayBO)

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen.
Ortsfeste Werbeanlagen einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen.
Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Gebäude (Art. 2, Abs. 2, BayBO)
Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Gebäude werden in Gebäudeklassen eingeteilt.
Gebäudeklassen (Art. 2, Abs. 3, Satz 1, BayBO)

Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei  Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², sowie
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.
Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (wie GKL1 jedoch angebaut)
Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht
mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Höhe (Art. 2, Abs. 3, Satz 2, BayBO)
Höhe ist das Maß zwischen Geländeoberfläche und der Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. (Art. 2, Abs. 3, Satz 2, BayBO)
Aufenthaltsräume (Art. 2, Abs. 5 und Art. 45, BayBO)
Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Flächen (Art. 2, Abs. 6, BayBO)
Flächen sind Brutto-Grundflächen.

Sonderbauten (Art. 2, Abs. 4, BayBO)

Die Sonderbaueigenschaft ergibt sich vorwiegend aus der Art und Nutzung oder aus der Geometrie. Sonderbauten sind:

  • Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m),
  • bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  • Gebäude mit mehr als 1600 m² Fläche des größten Geschosses (ausgenommen Wohngebäude und Garagen), Verkaufsstätten mit einer Fläche von mehr 800 m²,
  • Büro- und Verwaltungsgebäude, die einzeln mehr als 400 m² haben, Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  • Versammlungsstätten mit Räumen, die mehr als 200 Personen fassen und im Freien, wenn der Besucherbereich mehr als 100 Besucher fasst,
  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m²,
  • Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
  • Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  • Camping- und Wochenendplätze,
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Fliegende Bauten soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  • Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
  • bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions oder erhöhter Brandgefahr verbunden sind,
  • Anlagen und Räume, die in Nrn. 1 bis 17 nicht aufgeführt sind und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.